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Gesetzlichen Pflegeversicherung
Seit dem 01. Juni 1997 gelten im Bezug auf das zu erstellende Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Bezug auf Leistungsansprüche aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung bundeseinheitliche Begutachterrichtlinien. Bei der Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995 fehlten derartige Richtlinien total. Angesetzt wurden zunächst die tatsächliche von der Pflegeperson benötigen Zeiten. Diese Zeiten hingen jedoch sehr stark von deren Fähigkeiten und ihrem Alter ab. Im Zuge der Gleichberechtigung gelten seit 01. Juni 1997 nun einheitliche Begutachtungsrichtlinien.
Die Begutachterrichtlinien beruhen dabei nun auf dem Zeitbedarf eines gesunden, geübten Laien mittleren Alters. – Es bleibt also unberücksichtigt, ob es sich nun um eine ältere Person handelt, wie zum Beispiel eine ältere Frau um die 70, die ihren Ehemann pflegt, oder es sich aber um dessen Enkelin handeln würde, die gerade Mitte 20 ist. Auch die Tatsache, ob jemand berufstätig ist oder nicht bleibt unberücksichtigt. Vielmehr gelten für jede einzelne mit der Pflege eines bedürftigen Menschen zusammenhängende Tätigkeit bestimmte Vorgabezeiten mit Zeitkorridoren, die es ermöglichen, auch individuelle Besonderheiten der zu Bedürftigen zu berücksichtigen. Als Zeitkorridor für die Ganzkörperwäsche eines Bedürftigen liegt zum Beispiel zwischen 20 bis 25 Minuten. Ein Gutachter hat dabei aber so viel Ermessensspielraum, dass er – wenn in diesem Bezug erschwerende Faktoren vorliegen sollten, wie zum Beispiel ein höheren Körpergewicht des Bedürftigen, oder aber ein stetiges Abwehrverhalten der bedürftigen Person, weil diese ihre Pflegebedürftigkeit zum Beispiel nicht einsehen will – aber auch einen über die 25 Minuten hinaus gehenden Wert für die Ganzkörperpflege ansetzen kann. Gleiches gilt im Gegenzug jedoch aber auch, wenn erleichternde Faktoren vorliegen, wie zum Beispiel ein niedriges Körpergewicht. Hier kann ein Gutachter auch einen niedrigeren Welt als 20 Minuten ansetzen. Abweichungen müssen dabei vom Gutachter immer begründet werden.
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